Reisekostenrecht: Wann ist eine Entfernung noch „gering“?

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 4.12.2025 – BVerwG 5 C 9.24 eine für die Reisekostenabrechnung im öffentlichen Dienst – insbesondere nach dem Bundesreisekostengesetz – wichtige Frage geklärt: Die „geringe Entfernung“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG beträgt höchstens zwei Kilometer. Entscheidend ist dabei nicht die Luftlinie, sondern die kürzeste mit einem Pkw befahrbare Straßenverbindung.
Eine Bundesbeamtin hatte für 24 Dienstreisen mit einer Dauer von jeweils mehr als acht Stunden Tagegeld beantragt. Die Behörde lehnte dies ab, weil der Geschäftsort nur 1,9 km Luftlinie von der Dienststätte entfernt lag. Über die kürzeste Straßenverbindung betrug die Entfernung jedoch 2,1 km. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beamtin Recht: Da die maßgebliche Straßenentfernung mehr als zwei Kilometer betrug, lag keine „geringe Entfernung“ mehr vor.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG wird Tagegeld nicht gewährt, wenn zwischen Dienststätte oder Wohnung und dem Ort des Dienstgeschäfts nur eine geringe Entfernung besteht. Das Gericht hat nun klargestellt:
Eine geringe Entfernung liegt nur vor, wenn die kürzeste mit dem Pkw befahrbare Straßenstrecke höchstens zwei Kilometer beträgt.
Die Zwei-Kilometer-Grenze darf pauschal angewendet werden. Es kommt also nicht auf besondere Umstände des Einzelfalls an. Maßgeblich ist aber die tatsächliche Erreichbarkeit – und diese lässt sich nach Auffassung des Gerichts nicht anhand der Luftlinie beurteilen.
Für die Praxis bedeutet das Urteil mehr Rechtssicherheit bei der Prüfung von Tagegeldansprüchen. Reisekostenstellen sollten bei Dienstreisen im Nahbereich künftig dokumentieren, welche Entfernung zugrunde gelegt wurde. Wird die Zwei-Kilometer-Grenze geprüft, sollte hierfür die kürzeste befahrbare Straßenverbindung zwischen Dienststätte oder Wohnung und Geschäftsort herangezogen werden.
Eine Ablehnung allein mit der Begründung, der Geschäftsort liege weniger als zwei Kilometer „Luftlinie“ entfernt, ist nach dieser Entscheidung nicht mehr tragfähig.
In der Praxis ist der Einsatz eines geeigneten Routenplaners sinnvoll. Für die Reisekostenabrechnung sollte der eingesetzte Routenplaner und die jeweiligen Anschriften dokumentiert werden. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass die Reisekostenstelle im Rahmen ihrer Sachaufklärungspflicht selbst bestimmen kann, welchen Routenplaner sie verwendet.
Fazit:
Für Tagegeldansprüche im Nahbereich gilt: Bis einschließlich 2,0 km Straßenentfernung kein Tagegeld; ab mehr als 2,0 km kann der Ausschluss wegen „geringer Entfernung“ nicht mehr darauf gestützt werden.
(Artikel erstellt am 07.05.2026)
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Die Verfasserin
RAin Britta Ruiters
Rechtsanwältin und PIW-Trainerin
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